Neue Bedingungen zur Fahrradmitnahme in der Bahn - ADFC Kreis Kleve

Neue Bedingungen zur Fahrradmitnahme in der Bahn

Seit dem 1. August 2019 gelten in Zügen der Deutschen Bahn AG neue Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern, Pedelecs und Anhängern. Teils enthalten sie Klarstellungen, teils Erleichterungen, aber auch Einschränkungen für Lastenräder.

Fahrradmitnahme in der Bahn
Die Bahn hat ihre Beförderungsbedingungen überarbeitet. © ADFC

Neu ist die Anweisung, dass vorhandene Halterungen und bereitgestellte Sicherungseinrichtungen zu benutzen sind. Zulassungsfreie Pedelecs (Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h) dürfen nach wie vor mitgenommen werden, Akkus müssen aber wegen internationaler Gefahrgutvorschriften am Rad montiert bleiben. S-Pedelecs bleiben von der Beförderung ausgeschlossen.

Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad oder ein Pedelec mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zugpersonals in den Zug ein- und ausladen können muss.

Liegeräder, Tandems und Dreiräder

Die Beschränkung auf zweirädrige, einsitzige Fahrräder oder Pedelecs sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger besteht grundsätzlich weiter, doch die Ausnahmen sind nun deutlicher beschrieben: Ausnahmsweise können in Nahverkehrszügen sowie in besonderen Zügen des Fernverkehrs an den Plätzen für Fahrräder und Pedelecs auch Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist. In den Fernverkehrszügen müssen Fahrräder und Pedelecs in die vorgesehenen Halterungen eingestellt werden. Anders als bisher dürfen die Tandems, Drei- und Liegeräder ausdrücklich bis 25 km/h hilfsmotorisiert sein.

Falträder

Falträder können im ausgeklappten Zustand als Fahrrad oder Pedelec oder im zusammengeklappten Zustand als Traglast oder als Handgepäck mitgenommen werden. Für zusammengeklappte Zweiräder gelten die Bestimmungen über die sichere Unterbringung von Traglasten und Handgepäck. Eine Verpackung wird nicht verlangt. Das bestätigt die Bahn auf ihrer Homepage: „Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrräder sowie zusammengeklappte Fahrräder - letztere auch unverpackt - können mitgenommen werden, sofern diese unter oder über dem Sitz sicher verstaut werden können und andere Reisende nicht behindern oder verletzen oder den Wagen beschädigen.“

Diese Auslegung ist großzügiger als der Wortlaut der Beförderungsbedingungen, nach denen Reisende für die Beförderung von verpackten oder unverpackten/demontierten gewöhnlichen Fahrrädern Fahrradkarten kaufen müssen.

Wer sein zerlegtes und verpacktes Rennrad ohne Fahrradkarte transportiert, sollte diese Seite mit dem geöffneten Menüpunkt „Zulässige andere Gepäckstücke im Zug“ (siehe auch blauer Servicekasten) deshalb ausgedruckt dabeihaben.

Fahradanhänger

Fahrräder und Pedelecs dürfen in allen Zügen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen und unter der Bedingung untergebracht werden, dass ausreichend Platz vorhanden ist. Anhänger müssen zusammengeklappt und wie eine Traglast verstaut werden. Auch das hat das Bahnpersonal schon früher verlangt, nun ist es amtlich: Am Fahrrad oder Pedelec befestigte Gepäckstücke müssen während der Fahrt abgenommen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen untergebracht werden.

Lastenräder

Lastenräder sind generell von der Mitnahme ausgeschlossen. Definiert werden sie als „Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern“. Abmessungen des Aufbaus, zum Beispiel einer Transportbox, sind nicht angegeben. Immerhin können in Nahverkehrszügen auch Dreiräder mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden ist. Unter diesen Umständen sollte die Beförderung eines schmalen einspurigen Lastenrads ebenfalls möglich sein – ohne Gewähr.

E-Tretroller (E-Scooter)

Auch an die neuen E-Tretroller hat die DB gedacht: Reisende dürfen je ein nach den Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugelassenes Elektrokleinstfahrzeug mitnehmen, sofern es zusammengeklappt ist und die Regelungen für Handgepäck eingehalten werden.

In Zügen anderer Eisenbahnunternehmen oder von Verkehrsverbünden können abweichende Bedingungen gelten, unter anderem auch zeitliche Beschränkungen.

https://kv-kleve.adfc.de/neuigkeit/neue-bedingungen-zur-fahrradmitnahme-in-der-bahn

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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